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Bei ständiger Berufsausübung  ist eine Eintragung in das Landesberufsverzeichnis für Skilehrer notwendig. D.h. es muss ein Ansuchen um Gleichstellung der ausländischen Berufsqualifikation des Skilehrers (Artikel 8, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5) gestellt werden.

Dafür müssen dem Ansuchen folgende Dokumente, mit offizieller Übersetzung der Anlagen 5a), 5b) und 5c in deutscher oder italienischer Sprache, beigelegt werden.

  1. Kopie des Dokuments über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers,
  2. Kopie Skilehrer-Diplom,
  3. Kopie des Berufsausweises,
  4. Befähigungsnachweis gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019

ODER

5 a) Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde, die gemäß den rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Zuerkennung der entsprechenden Qualifikation des betreffenden Staates ermächtig ist, welche das vollständige Programm der besuchten Ausbildung mit ausdücklicher Angabe der Tage, Stunden, Inhalte und Zeitplan für die Prüfungen beinhaltet;

5 b) Bestätigung der einjährigen Berufserfahrung in den letzten 10 Jahren, wenn die Ausübung des Berufes im Staat, in welchem die Berufsqualifikation erlassen worden ist, nicht reglementiert ist,

5 c) Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Zuerkennung der entsprechenden Qualifikation des betreffenden Staates ermächtigt ist, welche Auskunft über alle im betreffenden Staat vorhandenen Qualifikationsgrade bzw. Qualifikationsstufen zum Skilehrer gibt, sowie den Besitz der entsprechenden Qualifikation des Antragstellers bestätigt,

5 d) Bestätigung Eurotest (falls im Besitz)

5 e) Bestätigung Eurosecuritè (falls im Besitz)

Unter "offiziellen Übersetzungen" vesteht man Übersetzungen:

a) Von Übersetzern, bei denen eine bereits bestehende Befähigung vorliegt, oder von einer kompetenten Person die die getreue Übersetzung des übersetzten Textes zum Originaltext vor dem Amtsgericht (Landgericht) beglaubigt;

b) Von der in Italien operierenden, diplomatischen Vertretung oder vom Konsulat des Landes, in dem das Dokument angefertigt wurde;

c) Von der italienischen diplomatischen Vertretung oder vom italienischen Konsulat des Landes, in dem das Dokument angerfertigt wurde;

 

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Zeitweilige und gelegentliche Ausübung des Skilehrerberufes in der Autonomen Provinz Bozen (Artikel 8 Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5)

Es wird eine zeitlich begrenzte Berufsausübungsgenehmigung ausschließlich von der zuständigen Landesbehörde erteilt.

Die zeitweilige und gelegentliche Berufsausübung auf Landesebene seitens jener EU-Bürger, die die Berufsqualifikation zum Skilehrer in anderen EU-Staaten erworben haben, ist unter der Voraussetzung gestattet, dass eine vorhergehende Mitteilung an das zuständige Landesamt erfolgt und sie in Übereinstimmung mit dem gesetzesvertretenden Dekret 206/2007 und den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen steht.

Für die notwendigen Dokumente wird auf das entsprechende Formular zum herunterladen auf dieser Seite (siehe unten) verwiesen.

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Die rechtliche Zuständigkeit für beide Ansuchen obliegt der

Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

Funktionsbereich Tourismus

Raiffeisenstr. 5

39100 Bozen (Italien)

 

Dr. Elisa Montali

Tel. 0471 413771

Email: tourismus@provinz.bz.it

PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it

 

Infos erhalten Sie auch bei der Landesberufskammer der Skilehrer in Südtirol

Renate Zadra

Email: renate.zadra@snowsport.bz.it

Tel. 0471 981092